Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Chequers Partenaires S.A.; The Paragon Fund III GmbH & Co. geschlossene Investment KG; 7 days HoldCo GmbH - BWB/Z-5140 | Bundeswettbewerbsbehörde

Chequers Partenaires S.A.; The Paragon Fund III GmbH & Co. geschlossene Investment KG; 7 days HoldCo GmbH

BWB/Z-5140

07.12.2020

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 07.12.2020 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Erwerb aller Anteile an und alleiniger Kontrolle über 7days HoldCo GmbH (Lotte/Deutschland) einschließlich der indirekten und direkten Tochtergesellschaften durch SCUR-Alpha 1241 GmbH; die gemeinsam von Fonds kontrolliert wird, die gemeinsam von Fonds kontrolliert wird, die von Chequers Capital XVII FPCI beraten werden, einem Fonds, der von Chequers Partenaires S.A. (Paris/Frankreich) verwaltet wird, sowie The Paragon Fund III GmbH & Co. geschlossene Investment KG (München/Deutschland), ein Fonds der von der Paragon Partners Gruppe verwaltet wird. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft Arbeitskleidung für den medizinischen Bereich. 

Betroffener Geschäftsbereich: Herstellung von Arbeits- und Berufsbekleidung.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 04.01.2021.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 05.01.2021 weggefallen.

zurück zur Übersicht