Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG
Krenhof AG; Pankl Racing Systems AG
BWB/Z-5129
Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 01.12.2020 folgender Zusammenschluss angemeldet:
Geplanter Erwerbsvorgang
Die beabsichtigte Transaktion besteht in einem Erwerb von 100 % der Anteile an der Krenhof Aktiengesellschaft, mit den Sitz in Köflach, Österreich ("Krenhof") durch die Pankl Racing Systems AG, mit dem Sitz Kapfenberg, Österreich.
Krenhof ist Hersteller von Gesenkschmiedeteilen und geschmiedetem Handswerkszeug jeweils aus Stahl. Mit der Herstellung von geschmiedetem Handwerkszeug erwirtschaftet Krenhof rund 7% ihres Umsatzes. Der Teilbetrieb für die Herstellung von geschmiedetem Handswerkszeug soll voraussichtlich bis 30.06.2021 an die aktuelle 19,35%-ige Anteilseignerin der Krenhof, die Johann Offner Werkzeugindustrie Gesellschaft m.b.H. veräußert werden, sodass PARS über diesen Teilbetrieb letztlich keine Kontrolle erwerben soll. Der Erwerb dieses Teilbetriebs durch die Johann Offner Werkzeugindustrie Gesellschaft m.b.H. stellt mangels Erreichens der Umsatzschwellen keinen anmeldepflichtigen Zusammenschluss dar.
PARS steht zu 100 % im Eigentum der Pankl AG, mit dem Sitz in Kapfenberg, Österreich. Pankl steht wiederum zu 80% im Eigentum der Pierer Industrie AG, mit dem Sitz in Wels ,Österreich. Der indirekte wirtschaftliche Eigentümer von PARS, Pankl und PIAG ist Herr Dipl. Ing. Stefan Pierer.
19,35% der Anteile an Krenhof werden von der Johann Offner Werkzeugindustrie Gesellschaft m.b.H., 5,3% von Frau Susan Berl, 19,86% von Herrn George Ronald Berl, 27,88% von Herrn Roger John Berl und 27,61% von Herrn Mag. Matthias Hartmann gehalten. Die direkten wirtschaftlichen Eigentümer von Krenhof sind Herr Mag. Matthias Markus Hartmann und Herr Roger John Berl.
PIAG hält aktuell weder direkt noch indirekt Anteile an Krenhof.
PIAG soll künftig mittelbar durch PARS alle Anteile an Krenhof halten und damit alleinige Kontrolle an Krenhof erweben.
Betroffener Geschäftszweig: Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen.
Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren
Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 29.12.2020.
Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.
Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.
Nichtuntersagung des Zusammenschlusses
Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 30.12.2020 weggefallen.