Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Banque Publique d'Investissement; Avril Protein Solutions 2 S.A.S; Koninklijke DSM N.V. - BWB/Z-5112 | Bundeswettbewerbsbehörde

Banque Publique d'Investissement; Avril Protein Solutions 2 S.A.S; Koninklijke DSM N.V.

BWB/Z-5112

23.11.2020

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 23.11.2020 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Erwerb von 40% der Anteile an Avril Protein Solutions 2 SAS, Frankreich, eine 100%-ige Tochtergesellschaft von Avril SCA, Frankreich, sowie gemeinsame Kontrolle über Olatein Dieppe SAS; Olatein VOF und CircularGaz Dieppe SAS; alle Frankreich, durch Banque Publique d'Investissment, Frankreich, über die Fonds SPI Société de Projets Industriels, Frankreich, einen Investmentfonds, der von Banque Publique d'Investissement verwaltet wird.

Betroffener Geschäftszweig: Proteinprodukte für die menschliche Ernährung.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 21.12.2020.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 22.12.2020 weggefallen.

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