Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Bombardier Aerospace U.K. Limited; Lufthansa Bombardier Aviation Services GmbH - BWB/Z-5011 | Bundeswettbewerbsbehörde

Bombardier Aerospace U.K. Limited; Lufthansa Bombardier Aviation Services GmbH

BWB/Z-5011

04.09.2020

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 04.09.2020 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Erwerb alleiniger Kontrolle über Lufthansa Bombardier Aviation Services GmbH, Deutschland, durch Bombardier Aerospace U.K. Limited, Großbritannien.

Betroffener Geschäftszweig: Flugzeugwartung.

Betroffener Geschäftszweig: M - Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 02.10.2020.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 03.10.2020 weggefallen.

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