Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Fonds für temporäres Wohnen in Wien; ARWAG Holding - Aktiengesellschaft; Wien Holding GmbH - BWB/Z-4997 | Bundeswettbewerbsbehörde

Fonds für temporäres Wohnen in Wien; ARWAG Holding - Aktiengesellschaft; Wien Holding GmbH

BWB/Z-4997

26.08.2020

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 26.08.2020 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Erwerb von Aktienanteilen in Höhe von 34,38 % der ARWAG durch den Fonds für temporäres Wohnen und anschließender Weiterverkauf der Aktienanteile in Höhe von 34,38 % der ARWAG an die Wien Holding.

Das geplante Vorhaben betrifft die Immobilienbranche.

Betroffener Geschäftszweig: H - Verkehr und Lagerei L - Grundstücks- und Wohnungswesen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 23.09.2020.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 24.09.2020 weggefallen.

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