Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Georg Nolte; Oliver Bialowons; Nolte GmbH & Co. KGaA; Express Möbel GmbH & Co KG; Nolte Möbel Ltd. - BWB/Z-4977 | Bundeswettbewerbsbehörde

Georg Nolte; Oliver Bialowons; Nolte GmbH & Co. KGaA; Express Möbel GmbH & Co KG; Nolte Möbel Ltd.

BWB/Z-4977

10.08.2020

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 10.08.2020 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Herr Georg Nolte, Deutschland und Herr Oliver Bialowons, Deutschland - Letzterer unmittelbar über die zu 100% von ihm gehaltene Bialowons Holding GmbH, Deutschland – beabsichtigen, indirekt durch ein neu zu gründendes Akquisitionsvehikel, die Nolte Möbel Industrie Holding GmbH, Deutschland, jeweils 50% der Geschäftsanteile an und dadurch die gemeinsame Kontrolle über alle Gesellschaften zu erwerben, die den "Teilkonzern Möbel" der Nolte GmbH & Co. KGaA bilden. Dies sind im Einzelnen die Nolte-Möbel GmbH & Co KG, die Express Möbel GmbH & Co KG, die Nolte Geschäftsführungsgesellschaft mbH., die Express Möbel Geschäftsführungsgesellschaft mbH, die Rhein Logistik GmbH,die Nolte Service GmbH, alle mit Sitz in Deutschland, sowie die Nolte Mobel Ltd., Großbritannien.

Das geplante Vorhaben betrifft die Herstellung und Vertrieb von Möbeln.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren G - Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 07.09.2020.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 08.09.2020 weggefallen.

zurück zur Übersicht