Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Mutares SE & Co. KGaA; CSF POLAND sp. z o.o.; Cooper-Standard Automotive Piotrkow Sp. z.o.o. ; Cooper-Standard Automotive India Private Limited; Cooper-Standard India Private Limited - BWB/Z-4895 | Bundeswettbewerbsbehörde

Mutares SE & Co. KGaA; CSF POLAND sp. z o.o.; Cooper-Standard Automotive Piotrkow Sp. z.o.o. ; Cooper-Standard Automotive India Private Limited; Cooper-Standard India Private Limited

BWB/Z-4895

22.05.2020

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 20.05.2020 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Die Mutares SE & Co. KGaA, Deutschland, plant 100% der Anteile an und alleinige Kontrolle über die CSF POLAND sp. z o.o., Cooper-Standard Automotive Piotrkow Sp. z.o.o. (jeweils Polen), Cooper-Standard Automotive India Private Limited und der Cooper-Standard India Private Limited (jeweils Indien), sowie diverse Vermögenswerte in Form der spanischen Produktionsstätte Borja, inkorporiert in der Cooper-Standard Automotive Espana S.L., Spanien, und der italienischen Produktionsstätte Cirie, inkorporiert in der Cooper-Standard Automotive Italy S.p.A., Italien, zu erwerben.
Das angemeldete Vorhaben betrifft die Automobil-Zulieferer Branche.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren G - Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 17.06.2020.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 18.06.2020 weggefallen.

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