Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

UBM Development Österreich GmbH; ARE Austrian Real Estate Development GmbH - BWB/Z-4883 | Bundeswettbewerbsbehörde

UBM Development Österreich GmbH; ARE Austrian Real Estate Development GmbH

BWB/Z-4883

07.05.2020

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 07.05.2020 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

UBM Development Österreich GmbH (Wien/Österreich) beabsichtigt, jeweils 51% der Anteile an WSB BF zwei Projektentwicklungs GmbH & Co KG (Wien/Österreich), (ii) WSB BF fünf Projektentwicklungs GmbH & Co KG (Wien/Österreich), (iii) WSB BF neun-Alpha Projektentwicklungs GmbH &  Co KG (Wien/Österreich), (iv) WSB BF neun-Beta Projektentwicklungs GmbH & Co KG (Wien/Österreich) sowie (v) WSB BF elf-Alpha Projektentwicklungs GmbH & Co KG (Wien/Österreich) sowie an deren Komplementärin Aspanggründe Beteiligungs GmbH (Wien/Österreich) zu erwerben und mit ARE Austrian Real Estate Development GmbH (Wien/Österreich) gemeinsam zu kontrollieren. Gleichzeitig beabsichtigt ARE Austrian Real Estate Development GmbH (Wien/Österreich), 40% der Anteile an der Baubergerstraße GmbH & Co. KG (München/Deutschland) zu erwerben und mit UBM Invest Deutschland GmbH (München/Deutschland) gemeinsam zu kontrollieren. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft Immobilienentwicklung im 3. Wiener Gemeindebezirk im Planungsgebiet Aspanggründe sowie in München-Moosach.

Betroffener Geschäftsbereich: Immobilien

Betroffener Geschäftszweig: L - Grundstücks- und Wohnungswesen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 04.06.2020.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 05.06.2020 weggefallen.

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