Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Jacoby GM Pharma GmbH; Kwizda Pharmahandel GmbH; Richter Pharma AG - BWB/Z-4877 | Bundeswettbewerbsbehörde

Jacoby GM Pharma GmbH; Kwizda Pharmahandel GmbH; Richter Pharma AG

BWB/Z-4877

30.04.2020

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 30.04.2020 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Zusammenlegung der jeweiligen Geschäftsbereiche Verblisterung der Jacoby GM Pharma GmbH, Kwizda Pharmahandel GmbH und Richter Pharma AG in der Apotheken Blister Center GmbH durch Sacheinlage des Unternehmensgeschäftsbereich "Neuverblisterung" gegen den gleichzeitigen Erwerb von einem Drittel der Anteile an der Apotheken Blister Center GmbH durch die Richter Pharma AG. Das geplante Vorhaben betrifft die patientenindividuelle Verblisterung.

Betroffener Geschäftszweig: N - Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 12.06.2020.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Die Anmelderin hat am 26.05.2020 gemäß § 11 Abs. 1a KartG die Verlängerung der Frist zur Stellung eines Prüfungsantrages um zwei Wochen beantragt. Mit dem fristgerecht zugestellten Antrag verlängert sich die Frist zur Stellung eines Prüfungsantrages durch die Amtsparteien um zwei Wochen. Somit endet die Frist am 12. Juni 2020.

Der Zusammenschluss wurde in Phase I mit Auflagen freigegeben.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 13.06.2020 weggefallen.

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