Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

STADA Arzneimittel AG; GlaxoSmithKline Consumer Healthcare (No.2) Limited - BWB/Z-4850 | Bundeswettbewerbsbehörde

STADA Arzneimittel AG; GlaxoSmithKline Consumer Healthcare (No.2) Limited

BWB/Z-4850

17.03.2020

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 17.03.2020 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

STADA Arzneimittel AG, Deutschland, beabsichtigt, ein Portfolio an pharmazeutischen Produkten von GlaxoSmithKline Consumer Healthcare (No.2) Limited zu erwerben. Das geplante Vorhaben betrifft Pharmazeutische Produkte.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 14.04.2020.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 15.04.2020 weggefallen.

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