Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Alpine Metal Tech GmbH; IMT Intermato S.p.A. - BWB/Z-4839 | Bundeswettbewerbsbehörde

Alpine Metal Tech GmbH; IMT Intermato S.p.A.

BWB/Z-4839

11.03.2020

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 10.03.2020 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Alpine Metal Tech GmbH (Regau, Österreich) beabsichtigt, sämtliche Aktien der und somit alleinige Kontrolle über die IMT Intermato S.p.A. (Crosio della Valle, Italien) zu erwerben. Das geplante Vorhaben betrifft den Maschinenbau für die Produktion von Aluminiumrädern.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 07.04.2020.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 08.04.2020 weggefallen.

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