Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Bechtle AG; DPS Software GmbH; DPS Software AG; DPS Software GmbH - BWB/Z-4833 | Bundeswettbewerbsbehörde

Bechtle AG; DPS Software GmbH; DPS Software AG; DPS Software GmbH

BWB/Z-4833

28.02.2020

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 28.02.2020 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Bechtle AG (die "Erwerberin" oder "Bechtle" und gemeinsam mit ihren Beteiligungen "Bechtle-Gruppe") beabsichtigt, das CAD/CAM2-Geschäft der DPS-Gruppe (im Folgenden auch "DPS") in Deutschland, Österreich und der Schweiz zu erwerben. Dabei sollen sämtliche Anteile an der DPS Software GmbH, Leinfelden-Echterdingen (Deutschland), der DPS Software AG, Windau (Schweiz), und der DPS Software GmbH, Wien (Österreich), (gemeinsam die oder das "Zielunternehmen") erworben werden.

Betroffener Geschäftszweig: G - Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen J - Information und Kommunikation

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 27.03.2020.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 28.03.2020 weggefallen.

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