Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Gebr. Heinemann SE & Co. KG; casualfood GmbH; smartseller GmbH & Co. KG - BWB/Z-4815 | Bundeswettbewerbsbehörde

Gebr. Heinemann SE & Co. KG; casualfood GmbH; smartseller GmbH & Co. KG

BWB/Z-4815

20.02.2020

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 18.02.2020 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Die casualfood GmbH (Deutschland) beabsichtigt, ihr bestehendes Reisegastronomiegeschaft am Flughafen Münster-Osnabrück, das derzeit von einer
hundertprozentigen Tochtergesellschaft der casualfood GmbH betrieben wird, in die smartseller GmbH & Co. KG (Deutschland), eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Gebr. Heinemann SE & Co. KG (Deutschland), einzubringen. Im Gegenzug beabsichtigt die casualfood GmbH, sich als weitere Kommanditistin mit einen Anteil von 50% am Festkapital der smartseller GmbH & Co. KG zu beteiligen und 50% der Anteile an ihrer Komplementärin, der smartseller Verwaltungs GmbH (Deutschland), zu erwerben. Im Ergebnis werden die Gebr. Heinemann SE & Co. KG und die casualfood GmbH gemeinsame Kontrolle über die smartseller GmbH & Co. KG haben. Der Zusammenschluss betrifft die Bereiche des Reiseeinzelhandels und der Reisegastronomie.

Betroffener Geschäftszweig: I - Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 17.03.2020.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 18.03.2020 weggefallen.

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