Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Derendinger Holding AG; Swiss Automotive Group AG; PM Automotive s.r.o.; stahlgruber CZ s.r.o. - BWB/Z-4773 | Bundeswettbewerbsbehörde

Derendinger Holding AG; Swiss Automotive Group AG; PM Automotive s.r.o.; stahlgruber CZ s.r.o.

BWB/Z-4773

16.01.2020

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 10.01.2020 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Die Derendinger Holding AG und die Swiss Automotive Group AG, beide Schweiz beabsichtigen zusammen indirekt sämtliche Geschäftsanteile an der APM Automotive s.r.o. und der stahlgruber CZ s.r.o. beide mit Sitz in der Tschechischen Republik zu erwerben. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Markt für Kraftwagen und Kraftwagenteile bzw. Independent Aftermarket.

Betroffener Geschäftszweig: G - Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 07.02.2020.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 08.02.2020 weggefallen.

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