Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Play Pro Management GmbH; Aerocool Advanced Technologies Corp.; Aerocool Germany GmbH; Aerocool Australia New Zealand Pty Ltd; Supercool Technologies Co., Ltd - BWB/Z-4762 | Bundeswettbewerbsbehörde

Play Pro Management GmbH; Aerocool Advanced Technologies Corp.; Aerocool Germany GmbH; Aerocool Australia New Zealand Pty Ltd; Supercool Technologies Co., Ltd

BWB/Z-4762

09.01.2020

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 08.01.2020 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Play Pro Management GmbH mit Sitz in Berlin, Deutschland, beabsichtigt indirekt (über drei Tochtergesellschaften) sämtliche Anteile und die alleinige Kontrolle über Aerocool Advanced Technologies Corp. mit Sitz in New Taipei City, Taiwan, Aerocool Germany GmbH mit Sitz in Oldenburg, Deutschland, sowie 50% der Anteile an Aerocool Australia New Zealand Pty Ltd mit Sitz in Carrum Downs, Australien, sowie - im Wege eines Asset Deals - der Kundenliste von Supercool Technologies Co., Ltd mit Sitz in Hong Kong zu erwerben.
Das geplante Vorhaben betrifft den Vertrieb von Computer-Hardwarekomponenten, Computerzubehör und -peripheriegeräten.

Betroffener Geschäftszweig: G - Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 05.02.2020.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 06.02.2020 weggefallen.

zurück zur Übersicht