Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Schaeffler AG; ABT e-Line GmbH - BWB/Z-4723 | Bundeswettbewerbsbehörde

Schaeffler AG; ABT e-Line GmbH

BWB/Z-4723

17.12.2019

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 16.12.2019 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Die Schaeffler AG, Deutschland, beabsichtigt, zunächst den indirekten Erwerb von mehr als 25 % und weniger als 50 % der Anteile und damit verbunden gemeinsame Kontrolle an der ABT e-Line GmbH, Deutschland, und in einem weiteren Schritt den Erwerb der Mehrheit der Anteile (bis 75%) an der ABT e-Line GmbH von der ABT-Holding GmbH. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Bereich der nachträglichen Elektrifizierung von Fahrzeugen, insbesondere von leichten Nutzfahrzeugen.

Betroffener Geschäftszweig: M - Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 13.01.2020.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 14.01.2020 weggefallen.

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