Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Energie Steiermark AG; Stadtwerke Kapfenberg GmbH; Stadtwerke Bruck an der Mur GmbH - BWB/Z-4676 | Bundeswettbewerbsbehörde

Energie Steiermark AG; Stadtwerke Kapfenberg GmbH; Stadtwerke Bruck an der Mur GmbH

BWB/Z-4676

12.11.2019

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 08.11.2019 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Die Energie Steiermark AG (Graz, Österreich) beabsichtigt, einen Geschäftsanteil im Ausmaß von 34 %, die Stadtwerke Kapfenberg GmbH einen Geschäftsanteil im Ausmaß von 15 % jeweils an der Stadtwerke Bruck an der Mur GmbH (Bruck an der Mur, Österreich) zu erwerben. Die Stadtgemeinde Bruck an der Mur bleibt nach dem Zusammenschluss zu 51% Mehrheitseigentümerin. Die Energie Steiermark AG und die Stadtwerke Kapfenberg GmbH werden
dadurch eine teilweise Kontrolle über die Stadtwerke Bruck an der Mur GmbH erwerben. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Bereich der Verteilung von elektrischer Energie inklusive der Erbringung von energienahen Dienstleistungen, die Versorgung von Endabnehmern mit elektrischer Energie sowie die Erzeugung von elektrischer Energie.

Betroffener Geschäftszweig: D - Energieversorgung

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 06.12.2019.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 07.12.2019 weggefallen.

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