Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Gucci Logistica S.p.A.; Colonna S.p.A. - BWB/Z-4669 | Bundeswettbewerbsbehörde

Gucci Logistica S.p.A.; Colonna S.p.A.

BWB/Z-4669

07.11.2019

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 06.11.2019 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Gucci Logistica S.p.A. beabsichtigt, 51% des Kapitals von, und damit die gemeinsame Kontrolle, zusammen mit den übrigen Anteilseignern Filippo Montanelli, Angelo Montanelli und Paolo Montanelli, über Colonna S.p.A. zu erwerben. Der Zusammenschluss betrifft die Ledergerbereiindustrie.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 04.12.2019.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 05.12.2019 weggefallen.

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