Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

AURELIUS Equity Opportunities SE & Co. KGaA; Knauf Ceilings Holding GmbH; Armstrong World Industries, Inc. - BWB/Z-4621 | Bundeswettbewerbsbehörde

AURELIUS Equity Opportunities SE & Co. KGaA; Knauf Ceilings Holding GmbH; Armstrong World Industries, Inc.

BWB/Z-4621

10.10.2019

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 09.10.2019 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Erwerb aller Anteile an und damit alleiniger Kontrolle über die Unternehmen, die das Veräußerungsgeschäft im Sinne der Verpflichtungszusagen gegenüber der Europäischen Kommission im Fall COMP/M. 8832 vom 7. Dezember 2018 bilden (dh, das bisherige Geschäft von Armstrong World Industries, Inc., Lancaster, Pennsylvania, USA im Bereich Mineralfaserplatten und Unterkonstruktionssysteme für modulare abgehängte Decken in Österreich, Estland, Deutschland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Portugal, Spanien, Türkei und dem Vereinigten Königreich) von Knauf Ceilings Holding GmbH, Iphofen, Deutschland, durch AURELIUS Equity Opportunities SE & Co. KGaA, Grunwald, Deutschland. Das geplante Vorhaben betrifft Mineralfaserplatten und Unterkonstruktionssysteme für modulare abgehängte Decken.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 06.11.2019.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 07.11.2019 weggefallen.

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