Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Profil Redaktion GmbH; VGN Medien Holding GmbH; Top Media Verlagsservice GmbH - BWB/Z-4613 | Bundeswettbewerbsbehörde

Profil Redaktion GmbH; VGN Medien Holding GmbH; Top Media Verlagsservice GmbH

BWB/Z-4613

02.10.2019

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 02.10.2019 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Erwerb jener Sachen, die im Rahmen des Betriebes der VGN Medien Holding GmbH und der Top Media Verlagsservice GmbH dem verlagswirtschaftlichen Bereich des Magazins „profil" zugeordnet sind, durch die Profil Redaktion GmbH.

Der verlagswirtschaftliche Bereich umfasst Folgendes:
- Druckvorbereitung, also insbesondere Layout, Grafik, Bildtechnik etc.
- Anzeigenakquisition und -produktion
- Druck des Magazins durch LEYKAM
- Vertrieb & Marketing
- Abonnementverwaltung
- Aboakquisition
- Buchhaltung, Controlling, und Personalverrechnung sowie HR-Management
- IT/Website-Betrieb
- (Haus-)Zustellung der MEDIAPRINT bzw. Ö-Post

Die zu erwerbenden Sachen umfassen:
- Die Überbindung von Verträgen bzw. das Bemühen um die Möglichkeit des Teileintrittes in Verträge, die mit dem Vertrieb im Zusammenhang stehen (Post, Deutscher Pressevertrieb)
- Verkauf noch nicht verbrauchter Papiervorräte
- Übertragung abgeschlossener Abonnements
- Übertragung gebuchter, noch nicht durchgeführter Anzeigen
- Digitale Vertriebswege (z.B. Website)


Von den übertragenen Vermögenswerten kommt dem Anzeigen- und Vertriebsbereich eine gewisse Marktposition und Marktrelevanz zu.

Betroffener Geschäftszweig: J - Information und Kommunikation

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 30.10.2019.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 31.10.2019 weggefallen.

zurück zur Übersicht