Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

MPC Maritime Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG; ZEABORN Shipping GmbH & Co. KG; Harper Petersen - BWB/Z-4594 | Bundeswettbewerbsbehörde

MPC Maritime Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG; ZEABORN Shipping GmbH & Co. KG; Harper Petersen

BWB/Z-4594

19.09.2019

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 19.09.2019 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

MPC Maritime Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG und ZEABORN Shipping GmbH & Co. KG beabsichtigen die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens unter der Marke Harper Petersen. Im Gemeinschaftsunternehmen sollen bestimmte Aktivitäten der Zusammenschlussbeteiligten im Bereich des kommerziellen Schiffsmanagements von Seeschiffen zusammengeführt werden, indem sämtliche Anteile an der Contchart GmbH & Co. KG und Harper Petersen & Co. (GmbH & Cie. KG) in ein Gemeinschaftsunternehmen eingebracht werden. Darüber hinaus erwirbt ZEABORN Shipping GmbH & Co. KG eine Minderheitsbeteiligung an Contchart B.V., wobei ihr Vetorechte eingeräumt werden, die ihr ermöglichen sollen Contchart B.V. gemeinsam mit der MPC-Gruppe iSv § 7 Abs 1 Z 5 KartG zu kontrollieren. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Bereich des kommerziellen Schiffsmanagements
(Vermittlung und Abwicklung von Charterverträgen für Containerschiffe und Massengutfrachter).

Betroffener Geschäftszweig: H - Verkehr und Lagerei

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 17.10.2019.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 18.10.2019 weggefallen.

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