Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

REWE-ZENTRALFINANZ eG; Lekkerland AG & Co. KG; Lekkerland AG - BWB/Z-4588 | Bundeswettbewerbsbehörde

REWE-ZENTRALFINANZ eG; Lekkerland AG & Co. KG; Lekkerland AG

BWB/Z-4588

16.09.2019

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 13.09.2019 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Mittelbarer Erwerb sämtlicher Anteile an Lekkerland AG & Co. KG (Frechen, Deutschland) und Lekkerland AG (Ternitz, Österreich) durch REWE-ZENTRALFINANZ eG (Köln, Deutschland). Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Lebensmittelgroßhandel, die Beschaffungsmärkte des Lebensmitteleinzelhandels sowie den Bereich E-Loading Guthaben.

Betroffener Geschäftszweig: G - Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 25.10.2019.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Die Anmelderin hat am 09.10.2019 gemäß § 11 Abs. 1a KartG die Verlängerung der Frist zur Stellung eines Prüfungsantrages um zwei Wochen beantragt. Mit dem fristgerecht zugestellten Antrag verlängert sich die Frist zur Stellung eines Prüfungsantrages durch die Amtsparteien um zwei Wochen. Somit endet die Frist am 25. Oktober 2019.

Aufgrund der Freigabe des Zusammenschlusses mit den durch die Zusammenschlussparteien vorgeschlagenen Auflagen, konnte letztlich offen gelassen werden, ob es in Österreich einen eigenständigen Markt für die Belieferung von Tankstellen gibt, oder ob die Belieferung von Tankstellen Teil des Zustellgroßhandels ist. In diesem Zusammenhang ist insb auch auf die unterschiedlichen Wettbewerbsbedingungen (ua Logistik) des österreichischen und deutschen Zustellgroßhandels hinzuweisen.

Aufgrund der geäußerten Bedenken der BWB und des Bundeskartellanwalts, hat REWE den in Österreich operativ tätigen Teil von Lekkerland aus dem Zusammenschlussprojekt ausgegliedert. Die Anteile an dem Unternehmen verbleiben weiterhin im Eigentum der ursprünglichen Anteilseigener.

Weitere Informationen entnehmen Sie der Pressemitteilung der BWB vom 21.10.2020.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben innerhalb der Antragsfrist auf die Stellung eines Prüfungsantrages verzichtet. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 21.10.2019 weggefallen.

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