Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Indorama Ventures PCL; Sinterama S.p.A. - BWB/Z-4570 | Bundeswettbewerbsbehörde

Indorama Ventures PCL; Sinterama S.p.A.

BWB/Z-4570

20.08.2019

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 19.08.2019 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Indorama Ventures PCL, Thailand, plant, alle Anteile an und somit alleinige Kontrolle über Sinterama S.p.A., Italien, zu erwerben. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft die Herstellung und den Verkauf von Polyesterfilamentgarn für textile Anwendungen.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren G - Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 30.09.2019.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Die Anmelderin hat am 16.09.2019 gemäß § 11 Abs. 1a KartG die Verlängerung der Frist zur Stellung eines Prüfungsantrages um zwei Wochen beantragt. Mit dem fristgerecht zugestellten Antrag verlängert sich die Frist zur Stellung eines Prüfungsantrages durch die Amtsparteien um zwei Wochen. Somit endet die Frist am 30. September 2019.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 01.10.2019 weggefallen.

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