Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Invest Unternehmensbeteiligungs Aktiengesellschaft; Soravia Equity GmbH; ADOMO-Gruppe - BWB/Z-4548 | Bundeswettbewerbsbehörde

Invest Unternehmensbeteiligungs Aktiengesellschaft; Soravia Equity GmbH; ADOMO-Gruppe

BWB/Z-4548

08.08.2019

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 07.08.2019 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Gegenstand des angemeldeten Zusammenschlussvorhabens ist der Erwerb beherrschenden Einflusses auf die ADOMO-Gruppe, bestehend aus der Herwa Multiclean Gebäudereinigung GmbH (Graz, Österreich), der IDM Versicherungs- und schadensmanagement GmbH (Linz, Österreich), der ivv Immobilien Verkauf und Vermittlungs GmbH (Linz, Österreich) und der ima Immobilien Management GmbH (Linz, Österreich), durch die Invest Unternehmensbeteiligungs Aktiengesellschaft (Linz, Österreich). Nach Durchführung des Vorhabens wird die Invest Unternehmensbeteiligungs Aktiengesellschaft die genannten Unternehmen und ihre jeweiligen Tochtergesellschaften gemeinsam mit der Soravia Equity GmbH (Wien, Österreich) kontrollieren. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft Immobiliendienstleistungen.

Betroffener Geschäftszweig: L - Grundstücks- und Wohnungswesen N - Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 04.09.2019.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 05.09.2019 weggefallen.

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