Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Thomann GmbH; GEWA music GmbH - BWB/Z-4542 | Bundeswettbewerbsbehörde

Thomann GmbH; GEWA music GmbH

BWB/Z-4542

05.08.2019

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 02.08.2019 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Thomann GmbH, Deutschland, beabsichtigt, 40% der Anteile an GEWA music GmbH, Deutschland, zu erwerben. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft Musikinstrumente und Zubehör.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 30.08.2019.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 31.08.2019 weggefallen.

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