Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

GUSCO Handel G. Schürfeld + Co. GmbH; CMPC Celulosa S.A.; CMPC Europe GmbH & Co. KG - BWB/Z-4534 | Bundeswettbewerbsbehörde

GUSCO Handel G. Schürfeld + Co. GmbH; CMPC Celulosa S.A.; CMPC Europe GmbH & Co. KG

BWB/Z-4534

31.07.2019

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 30.07.2019 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

GUSCO Handel G. Schürfeld + Co. GmbH und CMPC Celulosa S.A. beabsichtigen die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens mit der Firma CMPC Europe GmbH & Co. KG. Das Gemeinschaftsunternehmen soll von der GUSCO Handel G. Schürfeld + Co. GmbH den Vertrieb verschiedener Produkte der CMPC-Gruppe als deren Handelsvertreterin in mehreren europäischen Ländern übernehmen. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Bereich des Handels und Vertriebs von Forstprodukten (Zellstoff, Papier, Verpackung, Holzprodukte).

Betroffener Geschäftszweig: G - Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 27.08.2019.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 28.08.2019 weggefallen.

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