Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

F&B - Food and Beverage Services GmbH; GEVA KG; GEVA Gesellschaft für Einkauf, Verkaufsförderung und Absatz von Gütern mit beschränkter Haftung - BWB/Z-4530 | Bundeswettbewerbsbehörde

F&B - Food and Beverage Services GmbH; GEVA KG; GEVA Gesellschaft für Einkauf, Verkaufsförderung und Absatz von Gütern mit beschränkter Haftung

BWB/Z-4530

26.07.2019

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 26.07.2019 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Mittelbarer Erwerb von 51 % der Kommanditanteile und alleiniger Kontrolle an GEVA KG (einschließlich Tochtergesellschaften) sowie - indirekt - Komplementär-GmbH, GEVA Gesellschaft für Einkauf, Verkaufsförderung und Absatz von Gütern mit beschränkter Haftung durch F&B - Food and Beverage Services GmbH, alle Deutschland. 

Betroffener Geschäftszweig: Großhandel.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren G - Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 23.08.2019.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 24.08.2019 weggefallen.

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