Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG
Jet Aviation Holding GmbH; Jet Aviation Vienna GmbH
BWB/Z-4521
Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 24.07.2019 folgender Zusammenschluss angemeldet:
Geplanter Erwerbsvorgang
Die Jet Aviation Holding GmbH (Schweiz) hält derzeit 40 % an der Jet Aviation Vienna GmbH und beabsichtigt, die verbleibenden 60 % der Anteile an der Jet Aviation Vienna GmbH (Österreich) und damit alleinige Kontrolle über Jet Aviation Vienna GmbH zu erwerben. Das geplante Vorhaben betrifft die Bodenabfertigung (Groundhandling Services); Wartung, Reparatur und Instandhaltung von Flugzeugen.
Betroffener Geschäftszweig: G - Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen N - Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen
Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 21.08.2019.
Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.
Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.
Nichtuntersagung des Zusammenschlusses
Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 22.08.2019 weggefallen.