Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

ADCURAM O-N-K X Holding GmbH; Garbe-Unternehmensgruppe - BWB/Z-4449 | Bundeswettbewerbsbehörde

ADCURAM O-N-K X Holding GmbH; Garbe-Unternehmensgruppe

BWB/Z-4449

28.05.2019

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 27.05.2019 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Erwerb von 100% der Anteile sowie der Kontrolle an der Garbe-Unternehmensgruppe bestehend aus der RWG I/Schicht Baustoffaufbereitung, Entsorgung+Logistik GmbH, RWG I Abbruch und Tiefbau GmbH, Eckhard Garbe GmbH und SSR Schadstoffsanieruпg Rostock GmbH, Deutschland durch ADCURAM O-N-K X Holding GmbH. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft Baustoffrecycling, Abbruch, Rückbau, Schadstoffbeseitigung und Gebäudeentkernung, Logistik und Containerdienst sowie Garten- und Landschaftsbau und Fugentechnik.

Betroffener Geschäftszweig: E - Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen F - Baugewerbe/Bau, H - Verkehr und Lagerei

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 24.06.2019.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 25.06.2019 weggefallen.

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