Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Projekt Genf GmbH; Projekt Genf S.r.l.; Gildemeister - BWB/Z-4446 | Bundeswettbewerbsbehörde

Projekt Genf GmbH; Projekt Genf S.r.l.; Gildemeister

BWB/Z-4446

27.05.2019

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 24.05.2019 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Projekt Genf GmbH, Essen, Deutschland, und Projekt Genf S.r.l., Mailand, Italien, beabsichtigen den Erwerb von

• 80% der Anteile an der Gildemeister energy efficiency GmbH, Stuttgart, Deutschland,
• sämtlichen Anteilen an der Gildemeister energy services Iberica S.L.U., Madrid, Spanien,
• sämtlichen Anteilen an der Gildemeister energy services UK Ltd., Manchester, England;
• sowie von bestimmten Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten, die zu den Geschäftsbereichen "Solarparks", "Wartung & Service" und
"Energiesysteme" von Gildemeister energy solutions GmbH, Würzburg, Deutschland, in Deutschland und Italien gehören und der Funktion dieser Geschäftsbereiche dienen.

Das Zusammenschlussvorhaben betrifft die Entwicklung und Errichtung sowie Betrieb und Wartung von Energielösungen im Bereich erneuerbare Energie.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren N - Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 21.06.2019.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 22.06.2019 weggefallen.

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