Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG
KPS Capital Partners, LP; Life Fitness-Geschäftsbereich von Brunswick Corporation
BWB/Z-4436
Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 20.05.2019 folgender Zusammenschluss angemeldet:
Geplanter Erwerbsvorgang
KPS Capital Partners, LP, USA, beabsichtigt, (indirekt) alle Anteile und Beteiligungen am Life Fitness-Geschäftsbereich (einschließlich der damit verbundenen Fitness- und Billardmarken) von Brunswick Corporation, USA, zu erwerben.
Der Life Fitness Geschäftsbereich besteht aus den folgenden Unternehmen (inkl deren Tochterunternehmen):
• Life Fitness, LLC, USA
• Life Fitness Sales Inc. (Delaware), USA
• Life Fitness Japan, Ltd., Japan
• Life Fitness international Sales, Inc. (Delaware), USA
• Life Fitness Asia Pacific Limited, HK
• Life Fitness Benelux, Belgien
• Life Fitness Europe GmbH, Deutschland
• Life Fitness Comercio de Equipamentos do Brasil, Brasilien
• LF Global Holdings BV, NL
• Life Fitness UK Ltd., Großbritannien
• Cybex International Inc., USA
• Brunswick Singapore International Pte. Ltd., Singapur
• Brunswick Fitness GmbH, Deutschland
• Brunswick Iberia, Spanien
• Protokon Manufacturing Developing and Trading Limited Liability Company, Ungarn
Das Zusammenschlussvorhaben betrifft Fitnessgeräte und Produkte für eine aktive Freizeitgestaltung.
Betroffener Geschäftszweig: R - Kunst, Unterhaltung und Erholung
Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 14.06.2019.
Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.
Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.
Nichtuntersagung des Zusammenschlusses
Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 15.06.2019 weggefallen.