Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

capiton V GmbH & Co. Beteiligungs KG; GPE Holding GmbH; GPE-Plast Engineering GmbH - BWB/Z-4409 | Bundeswettbewerbsbehörde

capiton V GmbH & Co. Beteiligungs KG; GPE Holding GmbH; GPE-Plast Engineering GmbH

BWB/Z-4409

02.05.2019

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 30.04.2019 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

capiton V GmbH & Co. Beteiligungs KG beabsichtigt, mittelbar 100 % der Anteile an der GPE Holding GmbH und der GPE-Plast Engineering GmbH zu erwerben. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Bereich der (Lohn-)Fertigung von Komponenten- und Systemen für Unternehmen aus den Branchen der Medizin- und Pharma-, Sicherheitstechnik, Luftfahrt, Automobilindustrie, Elektronik, sowie Industrie- und Konsumgüter.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 28.05.2019.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 29.05.2019 weggefallen.

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