Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

EQT VIII SCSp; EQT Fund Managment S.à.r.l.; Dellner Couplers AB; AB Tofsvipan; Dellner Invest, LLC - BWB/Z-4395 | Bundeswettbewerbsbehörde

EQT VIII SCSp; EQT Fund Managment S.à.r.l.; Dellner Couplers AB; AB Tofsvipan; Dellner Invest, LLC

BWB/Z-4395

15.04.2019

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 15.04.2019 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

EQT VIII SCSp,  ein von EQT Fund Managment S.à.r.l. (Luxemburg/Luxemburg) verwalteter Investmentfonds, beabsichtigt, die alleinige Kontrolle über Dellner Couplers AB (Falun/Schweden) und ihre Tochtergesellschaften, AB Tofsvipan (Stockholm/Schweden) und Dellner Invest, LLC (Charlotte/North Carolina, USA) zu erwerben. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft Kupplungen und Übergänge für Schienenfahrzeuge des Personenverkehrs.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 13.05.2019.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 14.05.2019 weggefallen.

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