Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Carl Zeiss AG; GOM GmbH - BWB/Z-4392 | Bundeswettbewerbsbehörde

Carl Zeiss AG; GOM GmbH

BWB/Z-4392

12.04.2019

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 12.04.2019 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Carl Zeiss AG beabsichtigt, indirekt sämtliche Anteile an und somit alleinige Kontrolle über GOM GmbH, beide mit Sitz in Deutschland, zu erwerben. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft 3D-Messtechnik.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 10.05.2019.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nach Einbringung des Prüfungsantrags wurden mögliche Auflagenvorschläge thematisiert. Die von der Anmelderin vorgeschlagenen Auflagen wurden für ausreichend befunden, die wettbewerblichen Bedenken auszuräumen, woraufhin der Bundeskartellanwalt den Prüfungsantrag am 11.06.2019 zurückzog.

Ziel dieser Auflagen ist es, zu verhindern, dass sich die Qualität der von GOM GmbH und der Carl Zeiss AG im überschneidenden Marktsegment an österreichische Kunden erbrachten Serviceleistungen verschlechtert.

Mit Beschluss des Kartellgerichts vom 13.06.2019 wurde somit die Zurückziehung des Antrages zur Kenntnis genommen und das Zusammenschlussverfahren für beendet erklärt.

Die Auflagen zu diesem Zusammenschluss finden Sie hier:

Auflagen Z-4392 Carl Zeiss AG; GOM GmbH

Datum des Prüfungsantrages durch den Bundeskartellanwalt: 10.05.2019

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