Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

ArcelorMittal Construction Deutschland GmbH; Münker Metallprofile GmbH - BWB/Z-4361 | Bundeswettbewerbsbehörde

ArcelorMittal Construction Deutschland GmbH; Münker Metallprofile GmbH

BWB/Z-4361

26.03.2019

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 26.03.2019 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Erwerb von 100% der Anteile an der Münker Metallprofile GmbH (Reichshof, Deutschland) durch die ArcelorMittal Construction Deutschland GmbH (Sandersdorf-Brehna, Deutschland). Das Zusammenschlussvorhaben betrifft die Herstellung und den Direktvertrieb von Baustahl.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 07.05.2019.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Fristverlängerung: Die Anmelderin hat am 18.04.2019, zugestellt am 18.04.2019, gemäß § 11 Abs 1a KartG die Verlängerung der Frist zur Stellung eines Prüfungsantrages um zwei Wochen beantragt. Mit dem fristgerecht zugestellten Antrag verlängert sich die Frist zur Stellung eines Prüfungsantrages durch die Amtsparteien um zwei Wochen, somit endet sie am 07.05.2019.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 08.05.2019 weggefallen.

zurück zur Übersicht