Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

IBM Deutschland GmbH; Vermögenswerte der T-Systems International GmbH - BWB/Z-4328 | Bundeswettbewerbsbehörde

IBM Deutschland GmbH; Vermögenswerte der T-Systems International GmbH

BWB/Z-4328

28.02.2019

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 28.02.2019 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

IBM Deutschland GmbH (Deutschland) beabsichtigt, von T-Systems International GmbH (Deutschland) bestimmte Hardware- und Software-Vermögenswerte für die Erbringung von IT-Outsourcing-Dienstleistungen an T-Systems International und andere Drittkunden zu erwerben.

Betroffener Geschäftszweig: J - Information und Kommunikation M - Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 28.03.2019.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Fristverlängerung: Die Anmelderin hat am 27.03.2019, zugestellt am 27.03.2019, gemäß § 11 Abs 1a KartG die Verlängerung der Frist zur Stellung eines Prüfungsantrages um zwei Wochen beantragt. Mit dem fristgerecht zugestellten Antrag verlängert sich die Frist zur Stellung eines Prüfungsantrages durch die Amtsparteien um zwei Wochen, somit endet sie am 11.04.2019.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 12.04.2019 weggefallen.

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