Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Luxottica Group S.p.A.; Barberini S.p.A. - BWB/Z-4319 | Bundeswettbewerbsbehörde

Luxottica Group S.p.A.; Barberini S.p.A.

BWB/Z-4319

18.02.2019

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 18.02.2019 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Erwerb von 99,9% der Anteile an und damit alleiniger Kontrolle über Barberini S.p.A. durch Luxottica Group S.p.A., beide mit Sitz in Italien. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Optikbereich.

Der Erwerb von Barberini S.p.A. durch Luxottica Group S.p.A. wurde nach einer vertieften Prüfung der italienischen Wettbewerbsbehörde am 19.11.2018 mit Bedingungen freigegeben. Die Entscheidung ist unter folgendem Link abrufbar: http://www.agcm.it/. Folgende Abhilfemaßnahmen wurden im italienischen Verfahren vereinbart:

(i)      Der Abschluss von Verträgen, welche vergleichbar zu jener mit Maui Jim abgeschlossenen Vereinbarung sind, die Maui Jim im Wesentlichen den Zugang zu Lieferungen von Barberini S.p.A. zu den derzeit geltenden Konditionen für eine Dauer von 10 Jahren garantiert (unter bestimmten Bedingungen erneuerbar), auf Anfrage von bestehenden oder künftigen Kunden von Barberini S.p.A. und Barberini GmbH (unabhängig von ihrer Nationalität bzw ihrem Sitz). Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit, günstigere Konditionen festzulegen.

(ii)     Der Ausschluss von Klauseln aus sämtlichen Vereinbarungen, die Mindestabnahmeverpflichtungen für Kunden von Barberini S.p.A. und Barberini GmbH vorsehen.

(iii)    Die Einräumung des Zugangs (auf Anfrage) zu allen Produkten, die aus der Innovations- und Technologieentwicklung von Barberini entspringen, auch wenn diese durch IP-Rechte geschützt sind.

(iv)    Die Bestellung eines Treuhänders zur Überwachung der Einhaltung der vorstehenden Maßnahmen. Die Auswahl und Mandatierung des Treuhänders bedarf der vorherigen Zustimmung der italienischen Wettbewerbsbehörde.

(v)     Die Verpflichtung der Parteien der italienischen Wettbewerbsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung der italienischen Entscheidung und danach alle weiteren sechs Monate einen Bericht über die vollständige und wirksame Durchführung der vorgeschriebenen Maßnahmen zu übermitteln. Diesen Mitteilungen sind die Berichte des Treuhänders beizufügen.

Die Abhilfemaßnahmen werden mit Durchführung des Erwerbs von Barberini S.p.A. durch Luxottica Group S.p.A. wirksam. Die Maßnahmen stehen allen Kunden unabhängig von ihrer Nationalität bzw ihrem Sitz (einschließlich Österreich) offen. Die vorliegende Fusion wurde von der BWB nach dieser Klarstellung freigegeben.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 18.03.2019.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 19.03.2019 weggefallen.

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