Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Koch Industries Inc.; Griffey Investors, L.P. - BWB/Z-4313 | Bundeswettbewerbsbehörde

Koch Industries Inc.; Griffey Investors, L.P.

BWB/Z-4313

13.02.2019

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 13.02.2019 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den indirekten Erwerb einer nicht-kontrollierenden Minderheitsbeteiligung an Griffey Investors, L.P. durch Koch Icon Investments, LLC, einer Tochtergesellschaft von Koch Industries Inc. (alle USA).

Das Zusammenschlussvorhaben betrifft lizensierte Fotografien, Fotografie-Bearbeitungen, Videos, Musik und zugehörige medienbezogene Dienstleistungen.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren J - Information und Kommunikation, N - Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 13.03.2019.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 14.03.2019 weggefallen.

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