Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG
Koch Industries Inc.; Griffey Investors, L.P.
BWB/Z-4313
Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 13.02.2019 folgender Zusammenschluss angemeldet:
Geplanter Erwerbsvorgang
Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den indirekten Erwerb einer nicht-kontrollierenden Minderheitsbeteiligung an Griffey Investors, L.P. durch Koch Icon Investments, LLC, einer Tochtergesellschaft von Koch Industries Inc. (alle USA).
Das Zusammenschlussvorhaben betrifft lizensierte Fotografien, Fotografie-Bearbeitungen, Videos, Musik und zugehörige medienbezogene Dienstleistungen.
Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren J - Information und Kommunikation, N - Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen
Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 13.03.2019.
Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.
Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.
Nichtuntersagung des Zusammenschlusses
Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 14.03.2019 weggefallen.