Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Indorama Netherlands B.V.; Indo Rama Synthetics (India) Limited - BWB/Z-4306 | Bundeswettbewerbsbehörde

Indorama Netherlands B.V.; Indo Rama Synthetics (India) Limited

BWB/Z-4306

08.02.2019

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 07.02.2019 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Indorama Netherlands B.V., Niederlande, beabsichtigt, bis zu 56,85 % der Anteile an und alleinige Kontrolle über Indo Rama Synthetics (India) Limited, Indien, zu erwerben. Das geplante Vorhaben betrifft Zwischenprodukte im Herstellungsprozess von Polyesterprodukten, und zwar textile Polyesterspäne, Polyesterstapelfasern und Polyesterfilamentgarne.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 07.03.2019.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 08.03.2019 weggefallen.

zurück zur Übersicht