Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Toyota Motor Europe; Toyota Frey Austria GmbH - BWB/Z-4290 | Bundeswettbewerbsbehörde

Toyota Motor Europe; Toyota Frey Austria GmbH

BWB/Z-4290

29.01.2019

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 28.01.2019 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Erwerb von 100% der Anteile an Toyota Frey Austria GmbH (Wien, Österreich) durch Toyota Motor Europe (Brüssel, Belgien). Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Großhandelsvertrieb von Personenkraftwagen.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 25.02.2019.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 26.02.2019 weggefallen.

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