Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Coller International Partners VII; Coller Capital Limited; Dainese S.p.A.; POC SWEDEN AB; ABAX AS; Georg Jensen; Kee Safety Limited; Agromillora Group - BWB/Z-4276 | Bundeswettbewerbsbehörde

Coller International Partners VII; Coller Capital Limited; Dainese S.p.A.; POC SWEDEN AB; ABAX AS; Georg Jensen; Kee Safety Limited; Agromillora Group

BWB/Z-4276

15.01.2019

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 15.01.2019 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Coller International Partners VII, ein von Coller Capital Limited (Vereinigtes Königreich) verwalteter Private-Equity Fonds beabsichtigt, durch Coller Partners 716 LP Incorporated indirekt über ein neues Fondsinstrument nicht-kontrollierende Minderheitsbeteiligungen an Dainese S.p.A. (Italien), POC SWEDEN AB (Schweden), ABAX AS (Norwegen), Georg Jensen (Dänemark), Kee Safety Limited (Vereinigtes Königreich) und Agromillora Group (Spanien) zu erwerben.

Das Zusammenschlussvorhaben betrifft Sportartikel und Schutzausrüstung, Flottenverfolgungs- und Fahrzeugsteuerungssysteme, Luxusgüter, Gebäudesicherheitssysteme und Gebäudesicherheitslösungen sowie Pflanzen und Bäume mit hohen Ernteerträgen.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 12.02.2019.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 13.02.2019 weggefallen.

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