Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG
Indorama Ventures PCL; UTT Beteiligungsgesellschaft mbH
BWB/Z-4243
Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 19.12.2018 folgender Zusammenschluss angemeldet:
Geplanter Erwerbsvorgang
Indorama Ventures PCL (Thailand) beabsichtigt - indirekt über eine von ihr kontrollierte Tochtergesellschaft - alle Anteile an, und damit alleinige Kontrolle über, UTT Beteiligungsgesellschaft mbH (Deutschland) zu erwerben.
Das Zusammenschlussvorhaben betrifft die Herstellung und Lieferung von technischen Geweben, insbesondere für Airbags.
Fristverlängerung: Die Anmelderin hat am 16.01.2019, zugestellt am 16.01.2019, gemäß § 11 Abs 1a KartG die Verlängerung der Frist zur Stellung eines Prüfungsantrages um zwei Wochen beantragt. Mit dem fristgerecht zugestellten Antrag verlängert sich die Frist zur Stellung eines Prüfungsantrages durch die Amtsparteien um zwei Wochen, somit endet sie am 30.01.2019.
Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren
Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 30.01.2019.
Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.
Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.
Nichtuntersagung des Zusammenschlusses
Die Amtsparteien haben innerhalb der Antragsfrist auf die Stellung eines Prüfungsantrages verzichtet. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 26.01.2019 weggefallen.