Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Energie AG Oberösterreich; LINZ AG; ENAMO GmbH - BWB/Z-4239 | Bundeswettbewerbsbehörde

Energie AG Oberösterreich; LINZ AG; ENAMO GmbH

BWB/Z-4239

18.12.2018

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 18.12.2018 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Erwerb eines 35%-Geschäftsanteils der LINZ STROM GAS WÄRME GmbH für Energiedienstleistungen und Telekommunikation und damit Erwerb alleiniger Kontrolle an der ENAMO GmbH samt ihrer 100%-igen Tochtergesellschaft ENAMO Ökostrom GmbH sowie an der Energie AG Oberösterreich Vertrieb GmbH & Co KG durch die Energie AG Oberösterreich. Erwerb des Komplementäranteils der ENAMO GmbH an der LINZ STROM Vertrieb GmbH & Co KG durch die Natur-Wärme / Gas Linz GmbH und damit Erlangung der alleinigen Kontrolle durch die LINZ AG für Energie, Telekommunikation, Verkehr und Kommunale Dienste über die LINZ STROM Vertrieb GmbH & Co KG.

Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Stromvertrieb.

Betroffener Geschäftszweig: D - Energieversorgung

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 15.01.2019.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 16.01.2019 weggefallen.

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