Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

M. Kaindl OG; Peter Kaindl; M. Kaindl KG - BWB/Z-4236 | Bundeswettbewerbsbehörde

M. Kaindl OG; Peter Kaindl; M. Kaindl KG

BWB/Z-4236

14.12.2018

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 14.12.2018 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Mit Vertrag vom 01.09.2018 hat Martin Matthias Kaindl seinen Gesellschaftsanteil an der M. Kaindl KG, der einer 40%igen Beteiligung am Kapital der Gesellschaft entspricht, und die rechtliche Stellung eines (geschäftsführenden) unbeschränkt haftenden Gesellschafters umfasst, seinem Sohn Peter Kaindl, der bislang Kommanditist war, geschenkt und übergeben, wodurch Peter Kaindl zum unbeschränkt haftenden Gesellschafter mit einer 60%igen Beteiligung am Kapital der Gesellschaft und die Kommanditgesellschaft zur offenen Gesellschaft geworden ist.

Die M. Kaindl OG ist im Bereich der Herstellung und des Vertriebs von Holzwerkstoffen tätig.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 11.01.2019.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 12.01.2019 weggefallen.

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