Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Quadriga Capital Private Equity Opportunities L.P.; Intermediate Capital Group plc; VESCON Group; Schiller Group - BWB/Z-4217 | Bundeswettbewerbsbehörde

Quadriga Capital Private Equity Opportunities L.P.; Intermediate Capital Group plc; VESCON Group; Schiller Group

BWB/Z-4217

03.12.2018

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 03.12.2018 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Quadriga Capital Private Equity Opportunities L.P. (Saint Helier / Kanalinseln) beabsichtigt, indirekt alle Anteile an der (i) VESCON GmbH (Frankenthal / Deutschland) und ihren Tochtergesellschaften sowie (ii) der Schiller Engineering & Maschinenbau GmbH und der Schiller Automatisierungstechnik GmbH (Osterhofen / Deutschland) und ihren Tochtergesellschaften zu erwerben.

Darüber hinaus beabsichtigt Intermediate Capital Group plc (London / Vereinigtes Königreich), indirekt eine nicht kontrollierende Mehrheitsbeteiligung an Quadriga Capital Private Equity Opportunities L.P. (Saint Helier / Kanalinseln) zu erwerben.

Das Zusammenschlussvorhabe betrifft Automatisierungssysteme und Reinraumtechnik.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren N - Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 31.12.2018.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 01.01.2019 weggefallen.

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