Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Containex Container-Handelsgesellschaft m.b.H.; Arcont IP d.d. - BWB/Z-4216 | Bundeswettbewerbsbehörde

Containex Container-Handelsgesellschaft m.b.H.; Arcont IP d.d.

BWB/Z-4216

03.12.2018

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 03.12.2018 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Containex Container-Handelsgesellschaft mbH erwirbt mittelbar über 50% der Anteile an der Arcont IP d.d. (Gornja Radgona, Slowenien). Das Zusammenschlussvorhaben betrifft die Fensterproduktion (insbesondere) für Büro-, Mannschafts- und Sanitärcontainer sowie die allgemeine Fenster- und Wintergärtenproduktion. Weiters die Bauwirtschaft betreffend vorgefertigte Gebäude aus Stahl (Herstellung von bzw. Handel mit Büro-, Mannschafts- und Sanitärcontainern) sowie der Markt für Fenster, Türen und Wintergärten aus Kunststoff und Kunststoff-Aluminium.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren F - Baugewerbe/Bau

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 31.12.2018.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 01.01.2019 weggefallen.

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