Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Continental AG; Vermögenswerte von Cooper-Standard Automotive Inc. - BWB/Z-4198 | Bundeswettbewerbsbehörde

Continental AG; Vermögenswerte von Cooper-Standard Automotive Inc.

BWB/Z-4198

23.11.2018

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 23.11.2018 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Continental AG (Deutschland) beabsichtigt, über ihre 100%ige Tochtergesellschaft ContiTech USA, Inc. (USA) im Wesentlichen alle im Geschäftsbereich Anti-Vibration umfassten Vermögenswerte von Cooper-Standard Automotive Inc. (USA) zu erwerben. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Bereich Anti-Vibrations-Systeme für die Automobilindustrie.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren G - Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 21.12.2018.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 22.12.2018 weggefallen.

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