Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

GNUTTI CARLO S.P.A.; Gnutti Carlo Beteiligungs GmbH; TCG UNITECH GmbH - BWB/Z-4158 | Bundeswettbewerbsbehörde

GNUTTI CARLO S.P.A.; Gnutti Carlo Beteiligungs GmbH; TCG UNITECH GmbH

BWB/Z-4158

25.10.2018

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 25.10.2018 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

GNUTTI CARLO S.P.A. (25030 Maclodio, Italien) beabsichtigt, unmittelbar und mittelbar über ihre 100%ige Tochtergesellschaft, die Gnutti Carlo Beteiligungs GmbH (1220 Wien, Österreich), 100% der Anteile an der TCG UNITECH GmbH (4560 Kirchdorf/Krems, Österreich) und damit die alleinige Kontrolle über die TCG UNITECH GmbH zu erwerben.

Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Automobilzulieferermarkt, insbesondere (i) Markt für separate Kühlkomponenten, (ii) Markt für separate Verbrennungsmotorenkomponenten und (iii) Markt für separate Getriebe- und Lenkungskomponenten im Bereich der Personenkraftwagen.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 22.11.2018.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 23.11.2018 weggefallen.

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