Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

SCHOTT AG; Zhejiang Crystal-Optech Co., Ltd.; Zhejiang T.Best Electronic Information Technology Co., Ltd. - BWB/Z-4101 | Bundeswettbewerbsbehörde

SCHOTT AG; Zhejiang Crystal-Optech Co., Ltd.; Zhejiang T.Best Electronic Information Technology Co., Ltd.

BWB/Z-4101

11.09.2018

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 11.09.2018 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

SCHOTT AG (Deutschland), Zhejiang Crystal-Optech Co., Ltd. und Zhejiang T.Best Electronic Information Technology Co., Ltd. werden gemeinsam ein Sino-Foreign-Equity-Joint-Venture, nämlich die Zhejiang Crystal-SCHOTT Optical Technology Co., Ltd. (alle Volksrepublik China) gründen. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Bereich Spezialgläser.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 09.10.2018.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 10.10.2018 weggefallen.

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