Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Ingenico Group S.A.; Deutscher Sparkassen Verlag GmbH; DI Deutsche Ingenico Holding GmbH; BS PAYONE GmbH - BWB/Z-4091 | Bundeswettbewerbsbehörde

Ingenico Group S.A.; Deutscher Sparkassen Verlag GmbH; DI Deutsche Ingenico Holding GmbH; BS PAYONE GmbH

BWB/Z-4091

03.09.2018

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 03.09.2018 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Ingenico Group S.A., Frankreich, und Deutscher Sparkassen Verlag GmbH, Deutschland, beabsichtigen, die Geschäftstätigkeiten von (i) DI Deutsche Ingenico Holding GmbH, Deutschland, und ihrer Tochtergesellschaften, und bestimmte andere Geschäftstätigkeiten von Ingenico und (ii) BS PAYONE GmbH, Deutschland, und ihrer Tochtergesellschaften, in der DACH-Region, zusammenzulegen. Als Ergebnis des Zusammenschlussvorhabens wird die Ingenico Group S.A. (indirekt) eine Mehrheit der Anteile an und alleinige Kontrolle über BS PAYONE GmbH, Deutschland, und ihrer Tochtergesellschaften erhalten. Der Deutsche Sparkassen Verlag GmbH, Deutschland, wird mehr als 25% der Anteile an DI Deutsche Ingenico Holding GmbH, Deutschland, halten. Die Transaktion betrifft den Bereich elektronische Zahlungen.

Betroffener Geschäftszweig: K - Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 01.10.2018.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 02.10.2018 weggefallen.

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